Schönheitsreparaturen an der Mietwohnung

Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung – welche fallen wann an?

Mit der Unterschrift im Mietvertrag verpflichten Sie sich meist dazu, beim Auszug aus der Mietwohnung Schönheitsreparaturen durchzuführen, das heißt, Gebrauchs- und Abnutzungsspuren zu beseitigen, die durch das Wohnen zwangsläufig entstanden sind. Doch in der Praxis gibt es immer wieder Unklarheiten und Streitigkeiten, wer für die Kosten aufkommt. Der Interpretationsspielraum ist aufgrund der fehlenden klaren Definition groß. Lesen Sie hier, was das Mietrecht dazu genau beinhaltet und worauf Sie beim Mietvertrag achten sollten, denn nicht alle Klauseln sind gültig.

Was sind Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung laut Mietrecht?

Hierbei handelt es sich um optische Ausbesserungsarbeiten an den Wänden, Böden und Türen der Mietwohnung. Der Begriff „Reparatur“ ist demnach nicht eindeutig passend, denn es muss nichts repariert werden. Für Reparaturen und Instandsetzungen sind grundsätzlich Vermieter oder Hausverwaltung verantwortlich. Schönheitsreparaturen sind stets kleinere Arbeiten, die keinen hohen Aufwand und einen geringen finanziellen Einsatz erfordern. Es geht nur um die Beseitigung oberflächlicher Schäden. Dazu gehören im Mietrecht zum Beispiel:

– Tapezieren oder Streichen von Wänden und Decken
– Ausbessern bzw. Verschließen von Löchern in den Wänden
– Streichen der Fußböden, Türen und Fenster
– Lackieren der Heizkörper und Heizrohre

Achtung – Tipp zur Farbe:

Bei der Rückgabe der Mietwohnung kann der Vermieter verlangen, dass Sie die Wände in einer neutralen Farbe streichen. Möchte er ausdrücklich Weiß, ist die Klausel laut Mietrecht unwirksam, denn dies würde für Sie bereits während der Mietzeit bedeuten, dass Sie die Wände hell streichen müssen.

Wer muss die Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung durchführen?

In nahezu jedem Mietvertrag steht, dass sie Sache der Mieter sind. Der Bundesgerichtshof setzt der Gestaltung entsprechender Klauseln aber gewisse Grenzen und hat oft zugunsten des Mieters entschieden, sodass viele Klauseln bezüglich der Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung unwirksam sind und der Vermieter selber renovieren muss. In diesem Fall dürfen Sie als Mieter ausziehen, ohne beispielsweise die Wände zu streichen. Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung nach Ihrem Auszug nicht renovierungsbedürftig ist.

Wann müssen Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen?

Wenn Sie ohne besondere Vereinbarung in eine unrenovierte Mietwohnung eingezogen sind, müssen Sie keine Schönheitsreparaturen durchführen oder Vermieter später eine notwendige Renovierung zumindest teilweise zahlen, falls dies im Mietvertrag so vereinbart wurde.

Keine Schönheitsreparaturen sind beispielsweise:

– Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens
– Reparaturen an der Elektrik oder den Leitungen
– Erneuerung von Türschlössern
– Glasarbeiten

Wenn Sie in Bezug auf die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag unsicher sind, sollten Sie am besten mit Experten sprechen. Ob Ihr Vermieter Ihnen in Ihrem Sinne und dem Mietrecht entsprechend Auskünfte erteilt, sei dahingestellt.

Zusammenfassung

Um Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten zu können, unter denen kosmetische, dekorative Arbeiten an der Mietwohnung verstanden werden, ist immer eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag, das heißt, eine Renovierungs- oder Schönheitsreparaturklausel, notwendig. Ohne diese müssen Sie sie nicht durchführen. Die Klauseln müssen laut Mietrecht jedoch den strengen Vorschriften entsprechen. Nicht immer sind sie gültig. Viele Streitigkeiten enden zu Recht vor dem Bundesverfassungsgericht. Wenn Sie eine Mietwohnung unrenoviert übernehmen, müssen Sie beim Auszug keine Schönheitsreparaturen durchführen. Dieses Thema ist stets sehr umstritten. Im Zweifel sollten Sie sich vor dem Auszug beraten lassen und mit einem Experten über Ihren Mietvertrag sprechen. Fast die Hälfte der Mietverträge enthalten unwirksame Klauseln. Vor allem, die vor 2007 abgeschlossen wurden, können betroffen sein.

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