Grundsteuer

Grundsteuerreform – was ändert sich?

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bis Ende Januar 2023 eine Grundsteuererklärung bei ihrem Finanzamt einzureichen. Auf Grundlage dieser Daten wird die Grundsteuer neu berechnet. Was sich durch die Grundsteuerreform ändert, warum die Neuberechnung erforderlich ist und welche Grundsteuerarten betroffen sind, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Warum wird die Grundsteuer reformiert?

Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung von Grundstücken bei Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt. Die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Grundstücke verstößt nach Ansicht der Richter gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. In den alten Bundesländern wurde die Grundsteuer auf Grundlage von Einheitswerten aus dem Jahr 1964 berechnet, in den neuen Bundesländern auf Basis des Jahres 1935 – das führte bei vergleichbaren Grundstücken zu deutlichen Unterschieden bei der Steuerhöhe. Bis Ende des Jahres 2024 ist daher eine Neubewertung für Grundstücke vorzunehmen. Aufgrund des Urteils hat der Bundestag im November 2019 eine Grundsteuerreform beschlossen.

Was ändert sich durch die Grundsteuerreform?

Bisher war der Einheitswert maßgeblich für die Berechnung der Grundsteuer. Nach der Grundsteuerreform dienen der Bodenwert, die Grundstücksgröße sowie die Wohn- und Nutzfläche als Grundlage.

Die Bundesländer haben die Befugnis, eigene Modelle zur Berechnung der Grundsteuer anzuwenden. Daher gibt es verschiedene Berechnungsmodelle, die auf unterschiedlichen Daten basieren: Während in Baden-Württemberg der Bodenwert und die Größe des Grundstücks über die Höhe der Grundsteuer entscheiden, ist in Hessen, Niedersachsen, Hamburg und Bayern zusätzlich die Wohn- und Nutzfläche wichtig. Alle anderen Bundesländer haben sich für das sogenannte Bundesmodell entschieden, bei dem auch die Art der Nutzung und weitere Kriterien eine Rolle spielen, um die Grundsteuerberechnung besonders genau zu machen.

Was müssen Hauseigentümer veranlassen?

Bis zum 31. Januar 2023 müssen Grundstückseigentümer die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Welche Informationen dabei zu übermitteln sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab, beim Bundesmodell sollten Sie folgende Angaben zur Hand haben:

  • Größe des Grundstücks
  • Angaben über Gemarkung, Flur und Flurstück (stehen im Grundbuchauszug oder im Kaufvertrag)
  • Baujahr
  • Angaben zum Eigentümer
  • Art des Wohneigentums (Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung)
  • Bodenrichtwert (Abfrage über das Informationssystem BORIS oder Informationsschreiben des Finanzamts)
  • Wohnungsgröße

Wer über einen ELSTER-Zugang verfügt, kann die Daten direkt im Steuerportal eintragen. Zudem stellt die Bundesregierung für Privateigentum einen vereinfachten Online-Zugang (Link: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/) bereit, bei dem die Daten einfach und kostenlos eingegeben werden können.

Welche Arten von Grundsteuer gibt es?

Mit der Grundsteuer A und B gibt es zwei verschiedene Grundsteuerarten. Die Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die Grundsteuer B für private und betriebliche Grundstücke. Bei der Grundsteuerreform geht es um die Grundsteuer B.

Im Zusammenhang mit der Reform haben Sie unter Umständen etwas von der Grundsteuer C gehört. Diese Steuer wird ab 2025 neu eingeführt und gibt Kommunen die Möglichkeit, höhere Hebesätze für baureifes, aber unbebautes Land einzuführen. Damit will der Gesetzgeber dem Wohnraummangel vorbeugen.

Wie berechnet das Finanzamt die Grundsteuer?

Für die Berechnung der Grundsteuer sind drei Faktoren relevant:

  • Der Einheitswert
  • Die Grundsteuermesszahl
  • Der Hebesatz der Gemeinde

Die jährliche Grundsteuer errechnet sich wie folgt:

Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz

Ab 2025 wird nicht mehr mit dem Einheitswert, sondern dem auf Basis der neuen Angaben ermittelten Grundsteuerwertes gerechnet.

Die Grundsteuermesszahl ergibt sich aus dem Grundsteuergesetz, dass abhängig von der Art der Immobilie und dem Alter der Immobilie bestimmte Promillesätze vorsieht. Im Zuge der Steuerreform wird die Grundsteuermesszahl reduziert.

Den Hebesatz legen die Gemeinden individuell fest, dieser Satz bestimmt letztlich, wie hoch die Grundsteuer im Einzelfall ausfällt.

Grundsteuer ab 2025 – das Wichtigste auf einen Blick

  • Die bisherige Berechnung der Grundsteuer ist verfassungswidrig, daher erfolgt die Grundsteuerreform.
  • Grundstücks- und Immobilieneigentümer müssen bis 31.01.2023 eine Grundsteuererklärung bei ihrem Finanzamt einreichen.
  • Basis für die Neuberechnung sind der Bodenwert, die Größe des Grundstücks, die Wohn- und Nutzfläche und die Art der Immobilie.
  • Die Gemeinden berechnen die Grundsteuer nach der Reform mit der Grundsteuermessezahl, dem Hebesatz und dem Grundsteuerwert.
  • Wie hoch die Grundsteuerbelastung für den einzelnen Eigentümer sein wird, steht erst im Jahr 2024 fest.

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